1. Fortschreibung Bedarfsplan Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2017-2018
Kinderbetreuung von Anika NissenDen Kreisen und kreisfreien Städten ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Aufgaben nach dem SGB VIII sowie gemäß § 7 des Kindertagesstättengesetzes übertragen, einen Bedarfsplan zu erstellen. Die Städte und Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden (§ 8 KiTaG)Diese Verantwortung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung der Städte und Gemeinden, die im Bedarfsplan vorgegebenen Plätze vorzuhalten.
Die wichtigsten Eckdaten sowie den Bedarfsplan erhalten Sie auf den Internetseiten der Kreisverwaltung.