1. Fortschreibung Bedarfsplan Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2017-2018

 Kinderbetreuung   von

Den Kreisen und kreisfreien Städten ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Aufgaben nach dem SGB VIII sowie gemäß § 7 des Kindertagesstättengesetzes übertragen, einen Bedarfsplan zu erstellen. Die Städte und Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden (§ 8 KiTaG)Diese Verantwortung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung der Städte und Gemeinden, die im Bedarfsplan vorgegebenen Plätze vorzuhalten.

Die wichtigsten Eckdaten sowie den Bedarfsplan erhalten Sie auf den Internetseiten der Kreisverwaltung.

Fortschreibung Bedarfsplan Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

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